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   OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15   

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OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15 (https://dejure.org/2015,27200)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.09.2015 - 10 UF 105/15 (https://dejure.org/2015,27200)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. September 2015 - 10 UF 105/15 (https://dejure.org/2015,27200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachaufklärung in einem Verfahren mit dem Ziel der Anordnung eines vollständigen Umgangsausschlusses; Anforderungen an die Gestaltung der Anhörung der betroffenen Kinder

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Sachaufklärung durch das Familiengericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 26, 69 Abs. 1 S. 3, 159 Abs. 2 FamFG
    Anforderungen an die Sachaufklärung in einem Verfahren mit dem Ziel der Anordnung eines vollständigen Umgangsausschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umgangsausschluss - und die Notwendigkeit eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Notwendige Ermittlungen (Kindesanhörung; Sachverständigengutachten) vor Umgangsausschluss

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens bei Anordnung eines Umgangsausschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1304
  • FamRZ 2016, 483
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Zwar ist ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Kindeswohls, § 1697 a BGB, der Kindeswille (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2015, 1093).

    Das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordert es, seine Wünsche und Interessen bei der Umgangsregelung zu berücksichtigen; wobei mit zunehmendem Alter dem geäußerten Willen des Kindes immer stärkere Bedeutung zukommt (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2015, 1093; vgl. Johansen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1684 Rn. 39).

    Wenn der Kindeswille eine derartige Qualität hat, ist ein Übergehen des Kindeswillens in aller Regel kindeswohlgefährdend, da dieses Übergehen zu einem Verlust von Selbstwirksamkeitsüberzeugung des Kindes führen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093 Rn. 21).

  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720).

    Eine solche Einschränkung ist nur gestattet, wenn andernfalls das Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (BVerfG FamRZ 2010, 1622; BVerfGE 2009, 399; Palandt/Götz, BGB, 74. Auflage 2015, 1684 Rn. 24; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 356; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 925).

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Umgangseinschränkungen müssen sich dabei in der besonderer Weise am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen (BVerfG FamRZ 2009, 399).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07

    Unverhältnismäßiger und damit grundrechtsverletzender Eingriff in Elternrecht

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Vor einem vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts sind mildere Maßnahmen wie z. B. der begleitete Umgang, Auflagen und zeitliche Einschränkungen des Umgangs zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2008, 856; Staudinger/Rauscher, BGB - Neubearbeitung 2014, 1684 Rn. 272 ff.).
  • KG, 14.11.2012 - 13 UF 141/12

    Beachtlichkeit des Kindeswillens im Umfangsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Ein Kindeswille ist dabei grundsätzlich beachtlich, wenn er autonom, intensiv, stabil und zielorientiert ist (Kammergericht, FamRZ 2013, 709).
  • OLG Bremen, 15.04.2013 - 4 UF 3/13

    Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses ohne

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Zwar ist auch in den Fällen des Umgangsausschlusses nicht zwingend die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens geboten (vgl. OLG Bremen, NJW 2013, 2603 ff.: Entgegenstehende Wille eines 13 und 15-jährigen Kindes; vgl. auch OLG Saarbrücken, NZFam 2015, 44: 11-jähriges Kind).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2012 - 9 UF 235/11

    Umgangsrecht: Befristeter Ausschluss bei vehementer Ablehnung des Kontakts

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15
    Eine solche Einschränkung ist nur gestattet, wenn andernfalls das Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (BVerfG FamRZ 2010, 1622; BVerfGE 2009, 399; Palandt/Götz, BGB, 74. Auflage 2015, 1684 Rn. 24; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 356; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 925).
  • OLG Oldenburg, 01.02.2005 - 11 UF 40/04
  • OLG Saarbrücken, 25.08.2014 - 6 UF 64/14
  • OLG Schleswig, 22.06.2017 - 10 UF 103/17

    Zulässigkeit der Einholung von Auskünften dritter Personen durch den

    Auch aufgrund des Umstandes, dass hier zum einen ein erheblicher Eingriff in die Rechte von Verfahrensbeteiligten im Raum steht (vgl. OLG Schleswig NZFam 2016, 29), sowie im Hinblick auf die hohe tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Wahrung des Kindeswohls, ist die Entscheidung des Familiengerichts, hier ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht zu beanstanden.
  • OLG Celle, 06.09.2022 - 19 UF 92/22
    Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2015 - 10 UF 105/15 -, Rn. 34, juris).
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